§ 79 Handlungsfähigkeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- BFH, 16.04.1997 – XI R 61/94Zitiert von 15
- BFH, 30.10.2008 – III R 107/07Zitiert von 3
- BFH, 08.08.2013 – V R 3/11(Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten - Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Abkommensrecht und Verfassungsrecht - Anwendungsvorrang von EU-Recht - Umfang der Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG - Prüfung von Verstößen gegen das GATT-Abkommen und das GATS-Abkommen)Zitiert von 15
- OVG NRW, 18.06.2021 – 14 E 487/21Zitiert von 1
- FG Köln, 21.02.2008 – 2 K 736/07Zitiert von 1
- FG Köln, 25.01.2007 – 2 K 1092/05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.11.2025 – VI R 5/23Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von Arbeitnehmern
- FG Düsseldorf, 24.07.2024 – 2 K 248/24 StB
- FG Düsseldorf, 29.09.2023 – 4 V 1068/23 A (VTa)
38 Entscheidungen zu § 79 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/79#abs-1 (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/79#abs-2 (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/79#abs-3 (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.